Am 29. September hat der Haushaltsausschuß des Bundestags die Entschädigungssumme von 129 Millionen Euro für Nutzer von Funktechnologie genehmigt, die von der Nutzung des LTE-Bandes durch Mobilfunkanbieter betroffen sind. Ob die bereitgestellte Summe ausreicht, bleibt allerdings weiter umstritten.
Ab 15. November 2011 können sich Betroffene an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wenden, das die Anträge auf Entschädigungszahlungen bearbeitet. Auf Nachfrage antwortete das Büro von Florian Toncar (FDP), Mitglied des Haushaltsausschusses und Berichterstatter für diesen Tagesordnungspunkt: „Für Geräte, die komplett abgeschrieben sind, gibt es keine Entschädigung. Abgeschrieben werden die kommerziellen Geräte fünf Jahre linear mit 20 Prozent. Die nichtkommerziellen Nutzer, also alle, die vom Finanzamt als gemeinnützig (§51a) anerkannt sind bekommen einen Abschreibungszeitraum von acht Jahren zugestanden. Bei einem Unfall mit einem 15 Jahre alten Auto bekomme ich ja auch nicht den Anschaffungspreis oder den aktuellen Listenpreis erstattet.“
„Sonderfrequenzbereiche für Profigeräte“
Auf die Frage, warum die Entschädigungssumme von 124 Millionen Euro erheblich unter der Zahl liegt, die der Rechtsanwalt Helmut G. Bauer in einem Interview mit EventElevator genannt hat, antwortete Toncars Büro: „Es gibt keine Statistiken dazu, wie viel Geräte in Nutzung sind, das BMWi und Verbände gehen von rund 600.000 Geräten und Anlagen aus. Von denen fällt aber ein gewisser Teil, vor allem die teuren Profigeräte, nicht in den betroffenen Frequenzbereich, sondern diese Geräte haben Sonderfrequenzbereiche. Die hohen Zahlen kommen dadurch zustande, wenn man alle auf dem Markt in Benutzung befindlichen Geräte durch neue ersetzen würde und die Preise für die Neugeräte addierte. Dabei wird ebenfalls außer Acht gelassen, ob sich überhaupt eine störende LTE-Anlage (Mobiles Breitband) in der Umgebung befindet, wenn nicht, liegt keine Störung und damit auch kein Entschädigungsgrund vor.“
Link zum Haushaltsausschuß des Bundestags
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